§ 1 Grundsätze
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- Der Verein trägt den Namen Augen auf
und wird nachstehend der Verein genannt.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
und den Zusatz e.V. erhalten.
- Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.
- Das Geschäftsjahr des Vereines geht vom 01.
Januar bis zum 31. Dezember.
- Die Mitglieder des Vereins fühlen sich einer
demokratischen und humanistischen Grundhaltung verpflichtet,
und widmen sich dem Aufbau einer demokratischen
Zivilgesellschaft.
- Die Mitglieder widmen sich dem Schutz ethnischer
und kultureller Minderheiten.
- Der Verein ist konfessionell ungebunden und parteilich
neutral.
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§ 2 Zweck und Anliegen des Vereins
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- Der Verein bezweckt die Förderung internationaler
Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
und der Völkerverständigung. Mit der deutschen
Verfassung unvereinbare oder überwiegen touristische
Aktivitäten werden nicht verfolgt.
- Das Anliegen des Vereins lässt sich definieren
in
- Die Durchführung von Projekten, die der Völkerverständigung
und dem Abbau von Ausländerfeindlichkeit dienen.
- die Förderung des öffentlichen Bewußtseins
gegen Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Rechtsextremismus
und Gewalt
- die Förderung des interkulturellen Lernens
und der interkulturellen Kommunikation
- die Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen und
die Vernetzung mit anderen Initiativen, Vereinen,
Institutionen und Organisationen.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch
- Durchführung von kulturellen Veranstaltungen
und Projekten, sowie die Bildung und Koordinierung
eines Netzwerkes im Rahmen der Initiative Augen
auf - Zivilcourage zeigen
- die aktive sowie inhaltliche Mitarbeit in kulturellen
Einrichtungen, von denen aus das Anliegen des Vereins
durchgesetzt werden kann
- Projekte mit Minderheiten, Opfern und Opfergruppen
zu deren Integration und zur Bekämpfung von
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.
- Die Entwicklung, Durchführung und Beteiligung
an Kultur- und Informationsveranstaltungen sowie
Motivationskampagnen
- Beratung und Hilfe für Einzelpersonen, Bürgergruppen,
Organisationen und kommunaler Einrichtungen beim
Aufgreifen und Lösen konkreter kommunaler Probleme
mit Fremdenfeindlichkeit und Rassismus sowie rechtsextremistischen
Aktivitäten.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln
des Vereins und haben bei Ausscheiden keinen Anspruch
auf das Vereinsvermögen. |
§ 4 Mitgliedschaft
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- Mitglied des Vereins können natürliche
und juristische Personen werden, die bereit sind,
die Ziele des Vereins zu unterstützen. Der
Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern
sowie Mitgliedsgruppen.
- Über die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliedervollversammlung.
- Fördermitglieder nehmen nicht direkt am Vereinsleben
teil. Sie unterstützen den Verein in ideeller
und/ oder finanzieller Form, um dessen Zielsetzung
zu erreichen. Dem Fördermitglied steht kein
Stimmrecht zu. Die Teilnahme an sämtlichen
Veranstaltungen des Vereins sowie die Teilnahme
an dessen Mitgliedervollversammlung ist den Fördermitgliedern
gleichwohl eröffnet.
- Als Mitgliedsgruppen gelten andere Vereine, Bürgerinitiativen,
Arbeitsgemeinschaften und Initiativen. Über
ihre Mitgliedschaft im Verein entscheidet der Vorstand.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliedervollversammlung
fest. Bei Abstimmungen in der Mitgliedervollversammlung
hat die Mitgliedsgruppe eine Stimme.
- Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen
Personen durch den Tod, bei juristischen Personen
bei Auflösung, durch freiwilligen Austritt
oder bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen
und dessen Satzung durch Ausschluß aus dem
Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
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§ 5 Mitgliedsbeiträge
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Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Über die Höhe der Beiträge beschließt
die Mitgliedervollversammlung. Die Beiträge für
natürliche Personen und juristische Personen können
verschieden hoch sein. Die Mitgliedervollversammlung
kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge
ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
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§ 6 Vorstand/Aufgaben des Vorstandes
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- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins
für 1 Jahr.
- Der Vorstand des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung
gewählt.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Alleinvertretungsberechtigter
Vorstand im Sinne des BGB ist jeweils der Vorsitzende
sowie der Schatzmeister.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts- und Finanzordnung,
die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen
ist.
- Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Jahres
- und Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr
zur Genehmigung vor, welcher von der Mitgliederversammlung
zu bestätigen ist. |
§ 7 Mitgliederversammlung/Aufgaben der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich
vom Vorstand einzuberufen.
Die Einladung erfolgt per Brief unter Angabe der Tagesordnung
mit einer Ladefrist von mindestens 4 Wochen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind
vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert oder die Einberufung von mindestens
1/3 der Mitglieder verlangt wird. Die Ladungsfrist dafür
beträgt eine Woche.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse
werden mit der einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitglieder
gefasst.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
protokolliert und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
unterzeichnet.
Die Mitgliederversammlung
- wählt den Vorstand in geheimer Wahl, auf Wunsch
in offener Wahl
- wählt die Revisoren in geheimer Wahl, auf Wunsch
in offener Wahl
- beschließt über den Jahres - und Haushaltsplan
- beschließt über den Revisionsbericht
- beschließt über Satzungsänderungen
- beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder
bzw. Mitgliederausschluss
- beschließt über die Auflösung des
Vereins |
§ 8 Revision
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Der Verein wählt drei Revisoren. Zu den Aufgaben
der Revisoren gehören:
- jährliche Prüfung der Umsetzung von Beschlüssen
der Mitgliederversammlung
- Prüfung der Buchführung
- Erstellung eines Revisionsberichtes
Die Revisoren haben Zugang zu allen ihren Aufgabenbereich
betreffenden Geschäftsvorgängen. Auf Antrag
der Revisoren muss der Vorstand eine Vollversammlung
einberufen. |
§ 9 Satzungsänderungen/Auflösung
des Vereins
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| Satzungsänderungen sowie die Auflösung des
Vereines erfordern die Anwesenheit von 2/3 aller Mitglieder
des Vereines.
Änderungen der Satzung sowie der Beschluss zur
Auflösung des Vereines bedarf der 2/3 Mehrheit
aller anwesenden Mitglieder des Vereins.
Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereines an eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung zur Förderung von Bildung,
Erziehung oder soziokulturellen Arbeit.
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§ 10 Gerichtsstand
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Gerichtsort ist Potsdam. Die vorstehende Satzung wurde
in der Gründungsversammlung vom 30.Mai 2002 errichtet.
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