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Die Initiative: Wer wir sind | Meinungen | Satzung | Rechtsextreme Übergriffe

Augen auf e.V. - Satzung

§ 1 Grundsätze

  • Der Verein trägt den Namen „Augen auf” und wird nachstehend „der Verein” genannt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Zusatz „e.V.” erhalten.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.
  • Das Geschäftsjahr des Vereines geht vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
  • Die Mitglieder des Vereins fühlen sich einer demokratischen und humanistischen Grundhaltung verpflichtet, und widmen sich dem Aufbau einer demokratischen Zivilgesellschaft.
  • Die Mitglieder widmen sich dem Schutz ethnischer und kultureller Minderheiten.
  • Der Verein ist konfessionell ungebunden und parteilich neutral.


§ 2 Zweck und Anliegen des Vereins

  • Der Verein bezweckt die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung. Mit der deutschen Verfassung unvereinbare oder überwiegen touristische Aktivitäten werden nicht verfolgt.
  • Das Anliegen des Vereins lässt sich definieren in
    - Die Durchführung von Projekten, die der Völkerverständigung und dem Abbau von Ausländerfeindlichkeit dienen.
    - die Förderung des öffentlichen Bewußtseins gegen Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Rechtsextremismus und Gewalt
    - die Förderung des interkulturellen Lernens und der interkulturellen Kommunikation
    - die Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen und die Vernetzung mit anderen Initiativen, Vereinen, Institutionen und Organisationen.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    - Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Projekten, sowie die Bildung und Koordinierung eines Netzwerkes im Rahmen der Initiative „Augen auf - Zivilcourage zeigen”
    - die aktive sowie inhaltliche Mitarbeit in kulturellen Einrichtungen, von denen aus das Anliegen des Vereins durchgesetzt werden kann
    - Projekte mit Minderheiten, Opfern und Opfergruppen zu deren Integration und zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.
    - Die Entwicklung, Durchführung und Beteiligung an Kultur- und Informationsveranstaltungen sowie Motivationskampagnen
    - Beratung und Hilfe für Einzelpersonen, Bürgergruppen, Organisationen und kommunaler Einrichtungen beim Aufgreifen und Lösen konkreter kommunaler Probleme mit Fremdenfeindlichkeit und Rassismus sowie rechtsextremistischen Aktivitäten.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins und haben bei Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern sowie Mitgliedsgruppen.
  • Über die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliedervollversammlung.
  • Fördermitglieder nehmen nicht direkt am Vereinsleben teil. Sie unterstützen den Verein in ideeller und/ oder finanzieller Form, um dessen Zielsetzung zu erreichen. Dem Fördermitglied steht kein Stimmrecht zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins sowie die Teilnahme an dessen Mitgliedervollversammlung ist den Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet.
  • Als Mitgliedsgruppen gelten andere Vereine, Bürgerinitiativen, Arbeitsgemeinschaften und Initiativen. Über ihre Mitgliedschaft im Verein entscheidet der Vorstand. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliedervollversammlung fest. Bei Abstimmungen in der Mitgliedervollversammlung hat die Mitgliedsgruppe eine Stimme.
  • Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen bei Auflösung, durch freiwilligen Austritt oder bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen und dessen Satzung durch Ausschluß aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.


§ 5 Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliedervollversammlung. Die Beiträge für natürliche Personen und juristische Personen können verschieden hoch sein. Die Mitgliedervollversammlung kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 6 Vorstand/Aufgaben des Vorstandes

- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins für 1 Jahr.
- Der Vorstand des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Alleinvertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des BGB ist jeweils der Vorsitzende sowie der Schatzmeister.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts- und Finanzordnung, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
- Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Jahres - und Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr zur Genehmigung vor, welcher von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.


§ 7 Mitgliederversammlung/Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
Die Einladung erfolgt per Brief unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladefrist von mindestens 4 Wochen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder verlangt wird. Die Ladungsfrist dafür beträgt eine Woche.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitglieder gefasst.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.

Die Mitgliederversammlung

- wählt den Vorstand in geheimer Wahl, auf Wunsch in offener Wahl
- wählt die Revisoren in geheimer Wahl, auf Wunsch in offener Wahl
- beschließt über den Jahres - und Haushaltsplan
- beschließt über den Revisionsbericht
- beschließt über Satzungsänderungen
- beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder bzw. Mitgliederausschluss
- beschließt über die Auflösung des Vereins


§ 8 Revision

Der Verein wählt drei Revisoren. Zu den Aufgaben der Revisoren gehören:
- jährliche Prüfung der Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Prüfung der Buchführung
- Erstellung eines Revisionsberichtes
Die Revisoren haben Zugang zu allen ihren Aufgabenbereich betreffenden Geschäftsvorgängen. Auf Antrag der Revisoren muss der Vorstand eine Vollversammlung einberufen.


§ 9 Satzungsänderungen/Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereines erfordern die Anwesenheit von 2/3 aller Mitglieder des Vereines.

Änderungen der Satzung sowie der Beschluss zur Auflösung des Vereines bedarf der 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder des Vereins.
Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Bildung, Erziehung oder soziokulturellen Arbeit.


§ 10 Gerichtsstand

Gerichtsort ist Potsdam. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 30.Mai 2002 errichtet.


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